Zuchtbestimmung
Die ZBB dienen der Zuchtkontrolle, sowie der Förderung gesunder, rassereiner und wesensfester Hunde / Katzen aller Rassen, die innerhalb des Deutschen Hunde-Katzen Verein, DHKV (im weiteren Text kurz als DHKV benannt) registriert und/oder gezüchtet werden dürfen.
§1 Allgemeines:
Der DHKV richtet die Zuchtzulassungsbestimmungen der einzelnen Rassen nach den Rassevorgaben aus. Unabdingbar dafür sind: Eine strenge Zuchtkontrolle, die Führung eines eigenen Zuchtbuches, sowie die fundierte Zuchtberatung durch befugte Verbandsorgane und/oder Zuchtwarte sowie Züchter des Verbandes.
Bei der Zucht von Rassehunden / Rassekatzen muss sichergestellt sein, dass eine Ausbeutung der Zuchttiere verhindert und die rassespezifischen Gebrauchseigenschaften jeder Rasse berücksichtigt wird.
Eine Zucht oder/und Lieferung für Versuchsanstalten, den Zoofachhandel sowie alle anderen illegalen Verwendungen der Hunde (wie etwa Hundekämpfe, illegale Abrichtung etc.) ist strengstens untersagt. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Bedingungen bewirkt den sofortigen Verbandsausschluss sowie Einzug und Aberkennung aller Verbandspapiere für den betreffenden Züchter und dessen Hunde / Katzen. Mit der sofortigen Aberkennung aller Zuchtergebnisse, sowie evtl. anerkannten Titel aller Hunde / Katzen des betreffenden Züchters, sowie alle durch den Verband persönlich erteilten und anerkannter Auszeichnungen ist eine sofortige Löschung aller dem Verband erteilten Werbeaufträge (im Internet, usw.) des betreffenden Züchters verbunden. Eine Kostenrückerstattung für gesperrte Werbeaufträge erfolgt nicht. Gemäß bestehender Verträge sind auch bei Nichtschaltung/Sperre (der Werbung) aus vorstehend genanntem Grund, die Kosten durch den betreffenden Züchter bis zum Vertragsende zu bezahlen. (Siehe hier Durchführungsbestimmungen der ZBB und deren laufenden Ergänzungen)
§2 Zuchtberatung/Zuchtkontrolle:
Der Züchter hat Anspruch auf Zuchtberatung durch den DHKV. Selbiger ist verpflichtet, seine Züchter bei der Zucht und Haltung von Rassehunden / Rassekatzen zu beraten.
Der Züchter kann jederzeit beim DHKV den Antrag auf Kontrolle seiner Rassezucht beantragen. Der DHKV ist verpflichtet, eine solche Kontrolle schnellstens (spätestens aber innerhalb 4 Wochen) durch einen Zuchtwart durchzuführen. Über das Ergebnis ist dem Züchter ein schriftlicher Bericht samt Urkunde innerhalb von 21 Tagen zuzusenden. Die Kosten für den Kontrollbericht ergeben sich aus der jeweils geltenden Gebührenordnung des DHKV und sollten vorher mit dem DHKV und/oder mit dem zu beauftragenden Zuchtwart abgestimmt werden.
Der Vorstand bzw. der Zuchtbeirat können für einzelne Zuchtstätten jederzeit Kontrollen veranlassen. Der Züchter erhält bei angeordneter Zuchtstättenkontrolle innerhalb 21 Tagen ein Protokoll über das Ergebnis der Kontrolle. Über die Kostenregelung entscheidet der Vorstand. Die Voraussetzungen zur Erteilung des für die Züchter notwendigen Zwingerschutzes werden in § 4 dieser ZBB geregelt.
Spätestens mit der Wurfabnahme des ersten, beim DHKV durch den Züchter beantragten, Wurfes erfolgt eine protokollarische Abnahme der Zuchtstätte durch den Zuchtwart. Falls notwendig, mit Hinzuziehung des örtlich zuständigen Amtstierarztes. Bei der Abnahme einer neuen Zuchtstätte sind die Zuchtwarte angewiesen, das Grundwissen des Züchters für eine verantwortungsvolle Zuchtarbeit zu prüfen. Im Bedarfsfall wird durch den zuständigen Zuchtwart die Schulungsteilnahme am Züchtergrundseminar eingefordert. Der Verband hat sicherzustellen, dass die Termine und Örtlichkeiten der angebotenen Züchtergrundseminare im verhältnismäßigen Aufwand für den Züchter stehen.
Entsprechende Auflagen an den Züchter sind mit den Seminarplanungen des Verbandes zu koordinieren.
§3 Zuchtvoraussetzung:
Zur Zucht dürfen nur gesunde und wesensfeste Rassetiere verwendet werden.
Diese müssen eine vom DHKV anerkannte Ahnentafel/bestätigte Registerkarte besitzen, die auch von einem anderen anerkannten Verein stammen kann.
Zuchthunde mit einer Schulterhöhe ab 45 cm (Widerristhöhe der Rassebestimmung) benötigen zur Zuchtzulassung mindestens einen HD- (Hüftgelenkdysplasie) und ED- (Ellenbogendysplasie) Gutachterbefund. Für Rassehunde der anfälligen Rassen die mit OCD (Schultergelenksdysplasie) auffällig wurden, müssen ebenfalls die Röntgenunterlagen zur OCD-Feststellung für eine beantragte Zuchttauglichkeit vorgelegt werden. OCD anfällige Rassen werden in der Durchführungsbestimmung geregelt.
Rassehunde mit einer Schulterhöhe bis 45 cm (Widerristhöhe der Rassebestimmung) benötigen zur PL- (Patella Luxation) Feststellung für eine beantragte Zuchttauglichkeit die entsprechenden Untersuchungsbefunde. Die Befunde sind ausschließlich auf den durch den DHKV vorgegebenen Formularen durch die beauftragten Tierärzte einzureichen. Die Auswertung von HD und ED Röntgenaufnahmen darf nur durch von DHKV bevollmächtigte Gutachterstellen oder Mitgliedern der Gesellschaft für Röntgendiagnostik genetisch beeinflusster Skeletterkrankungen bei Kleintieren e.V. (GRSK), (also nicht vom heimischen Tierarzt) erfolgen. Die betreffenden Rassen erfragen Sie entweder beim Zuchtbeirat bzw. sind diese auf unserer Internetseite abrufbar. Wir verweisen auf § 6 der ZBB, der hier verbindlich gilt.
Für einen Großteil der durch den DHKV in der Zucht betreuten Rassen sind weitere gesundheitliche Befunde, wie in etwa PRA (Augenuntersuchung), MDR1, Willebrand, Herzuntersuchungen, Untersuchungen der Keilwirbel usw. vorgeschrieben. Die entsprechenden Rassen werden in den Durchführungsbestimmungen dieser ZBB geregelt und sind ggf. Voraussetzung für die Zuchtzulassung des DHKV.
Vor jeder Zuchtzulassung muss der Züchter/Deckrüdenbesitzer sich über die aktuell geltenden Durchführungsbestimmungen seiner Rasse informieren und die evtl. dort geregelten zusätzlichen Gesundheitsbefunde vor einer Zuchtverwendungsfreigabe dem beauftragten Zuchtwart vorlegen.
Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen können entweder im Internet unter der aktuellen Homepage des Verbandes, bzw. beim Zuchtbeirat oder dem Zuchtbuchamt hinterfragt werden.
Zur Sicherstellung einer ehrlichen und transparenten Zucht, ist das Chippen der Elterntiere (die Chipnummern werden in die Ahnentafeln der Welpen mit übernommen) Pflicht. Mit sofortiger Wirkung ist für jeden im Verband verwendeten Zuchthund / Zuchtkatze die Hinterlegung des genetischen DNA-Abdrucks Pflicht. In den Ahnentafeln der Welpen / Kitten wird die Vorlage des genetischen DNA-Abdrucks gekennzeichnet. Die Tierkäufer erhalten durch die Züchter eine Kopie der DNA-Abdrücke, damit bürgt der Züchter für seine Welpen / Kitten. Zur DNA-Bestimmung zugelassene Labore werden durch das ZBA (Zuchtbuchamt, im weiteren Text nur noch kurz "ZBA" genannt) bestimmt. Die Befundbögen sowie Blutentnahmen sind nur durch den Tierarzt oder den Zuchtwart, der die Identität des eingereichten Hundes / Katze mittels Chiperkennung bestätigen muss, zulässig.
Rüden, deren Zuchtzulassungen durch andere Vereine erfolgte und durch den Verband anerkannt werden, müssen ebenfalls den DNA-Abdruck nachweisen.
Für die Zuchttiere und Welpen / Kitten muss eine sehr gute Haltung und Aufzucht gewährleistet sein. Diese wird vom DHKV überprüft. Dazu ist dem Zuchtwart oder einem Beauftragten des DHKV jederzeit freier Zutritt in die Zwinger oder sonstige Zuchtstätten zu gewähren. Das Zuchtalter für Groß-und Kleinrassen sowie der Rassekatzen, wird teilweise in den Durchführungsbestimmungen beschränkt, für Kleinrassen evtl. erweitert. Genaue Angaben und Hilfen dazu erhält der Züchter durch den Tierarzt oder den DHKV, wobei Weisungen des DHKV Vorrang haben. Der DHKV ist berechtigt, auf Kosten des Züchters eine gesonderte Begutachtung der Hündin / Katze und des Wurfes durch einen von ihm beauftragten Tierarzt bzw. Zuchtwart zu veranlassen. Soweit in den Durchführungsbestimmungen der betroffenen Rassen nicht anders bestimmt, gelten folgende Regelungen: Eine Zuchtzulassung kann bei Hunden bis 45 cm Schulterhöhe frühestens nach 15 Monaten (Rüden ab 12 Monate), bei Hunden ab 45 cm Schulterhöhe frühestens nach 18 Monaten (Rüden ab 15 Monate), erfolgen. Bei Katzen beträgt das Alter ab dem 10. Monat. Ausnahmeregelungen sind in begründeten Fällen möglich, bedürfen jedoch der Zustimmung des Zuchtbeirates des DHKV.
Ziel dieser ZBB ist, jede Hündin / Katze mit Zuchtzulassung derart zu schonen, dass nach jeder ausgetragenen Hitze eine Zuchtpause für die folgende Hitze eingelegt wird. Jede Zuchthündin darf in 24 Monaten maximal zweimal gedeckt werden. Regelfall: eine Hitze wird genutzt, darauf folgende Hitze Pause, dritte Hitze Belegung usw.. Maximale Bedeckung wird vorstehend geregelt und gilt auch dann, wenn die Hitzezeiten geringfügiger sind. Eine Zuchtkatze darf innerhalb von 12 Monaten nicht mehr als 2 Würfe haben.
Wird im Ausnahmefall (mit einer nachvollziehbaren züchterischen Begründung) die Belegung der Hündin Katze in zwei aufeinanderfolgenden Hitzen beim Zuchtbeirat beantragt, ist bei diesem Antrag dem Zuchtbeirat ein veterinär-medizinisches Gutachten zum derzeitigen Gesundheitszustand und der geplanten Zuchtverwendung der Mutterhündin / Katze einzusenden. Die veterinärmedizinische Begutachtung darf keinerlei Bedenken zur nachfolgende geplanten Belegung der Hündin Katze ausweisen.
Die letzte Entscheidung zur Genehmigung des geplanten Deckaktes liegt beim Zuchtbeirat, Der ZBR ist in dieser Sache auch weisungsberechtigt für das Versagen oder die Genehmigung der Ahnentafeln an das Zuchtbuchamt.
Nach einer so evtl. genehmigten Doppelbelegung ist der Hündin / Katze mindestens eine Zuchtpause von 12 Monaten zu gewähren.
Im Einzelfall kann bei Rüden / Kater und Hündinnen / Katze mit hohem Zuchtwert das Zuchtalter in Einvernehmen mit dem Züchter und dem Zuchtbeirat erhöht werden. Antragsteller ist immer der Züchter, Einreichung erfolgt nur über den zuständigen Zuchtwart.
Die Verpaarung von Hunden / Katzen mit Verwandtschaftsgrad 1 und 2 ist generell untersagt.
Linienzuchten und Inzucht (Verpaarung höheren Grades) sind zu vermeiden, bzw. nur mit Genehmigung des Zuchtbeirates oder Vorstands zugelassen.
Eine derartige Genehmigung ist schriftlich bei Beantragung der Ahnentafeln von Welpen / Kitten aus solchen Verpaarungen beim ZBA zu hinterlegen. Alle Versuchszüchtungen von neuen Rassen und/oder Farben und Kreuzungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des DHKV. Hunde und Katzen mit zuchtausschließenden Fehlern (insbesondere Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, erhebliche Zahn- und Kieferfehler, PRA, Epilepsie, oder schwere HD, Skelettdeformationen und andere schwere Rassemängel) sind von der Zucht ausgeschlossen. Im Zweifelsfall soll stets Rücksprache mit dem DHKV gehalten werden.
§4 Zwingername und Schutz:
Der Zwingerschutz ist eine Grundvoraussetzung für eine rassenreine und kontrollierte Zucht. Der Schutz des Zwingernamens kann jederzeit, auch vor Beginn der eigentlichen Zucht, dem Aufbau der Zuchtstätte beantragt werden. Der Zwingername ist vom Züchter beim DHKV zu beantragen und wird im Rahmen des Verbandes geschützt, solange die Mitgliedschaft im DHKV besteht.
Dementsprechend muss sich jeder Zwingername von anderen bereits vorhandenen Zwingernamen deutlich unterscheiden. Der Züchter ist für die Prüfung der Nutzbarkeit des beantragten Zwingernamens selbst verantwortlich. Es wird angeraten, die Nutzbarkeit des Zwingernamens sorgfältig durch den Züchter zu prüfen! Der Züchter versichert mit Beantragung des Zwingernamens gegenüber dem DHKV verbindlich, dass dieser Zwingername oder auch einzelne Bestandteile des Zwingernamens nicht gegen irgendwelche Urheber-/Copyright- oder sonstige Besitzrechte verstößt und/oder Rechte Dritter verletzt. Er stellt den DHKV von allen diesbezüglichen Forderungen von Dritten frei und erklärt volle Haftungsübernahme. Gleichzeitig wird der DHKV von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung bei der Verfolgung evtl. in diesem Zusammenhang stehenden Rechtsverfolgungen vom Beantragenden befreit.
Die Ausfertigung der Zwingerschutzurkunde erfolgt auf Antrag des Züchters gegen Gebührenerstattung. Der vorzeitige Zwingerschutz ermöglicht dem Züchter vor seinem ersten Wurf die Gestaltung von Werbemitteln, Homepage usw.. Die Zwingerschutzurkunde kann daher zeitnah durch das Zuchtbuchamt übersendet werden.
Die Abnahme der Zuchtstätte, bzw. des Zwingers erfolgt mit der Abnahme des ersten Wurfes. Die Prüfung erfolgt mittels Protokoll. Voraussetzung: Die Zuchtstättenabnahme erfolgt durch einen berechtigten Zuchtwart und ist spätestens mit der 1. Wurfmeldung durch den Züchter zu beantragen.
Der Zwingerschutz erlischt mit dem Tod des Züchters (sofern die Erben des Züchters nicht den Übergang des Zwingernamens auf sich beantragen) oder durch das Ausscheiden des Vereinsmitgliedes aus dem DHKV
Der Schutz des Zwingernamens gilt für alle Hunde / Katzen des Züchters. Aus Gründen der Zuchtüberwachung und Kontrollmöglichkeit ist die Hundezucht nur im DHKV erlaubt.
Auch Zwingergemeinschaften können einen Zwingernamen beantragen, haften jedoch einzeln uneingeschränkt gegenüber dem Verband für die gesamte Tätigkeit der Zwingergemeinschaft. Bei Auflösung der Zwingergemeinschaft kann nur ein Partner den Zwingernamen weiterführen.
§5 Deckakt:
Die Besitzer der zur Paarung vorgesehenen Hunde Katzen einer Rasse haben sich vor dem Deckakt zu überzeugen, dass die Voraussetzungen zur Zucht erfüllt werden und beide Rassetiere im Sinne dieser ZBB zuchttauglich sind.
Für die gegenüber dem DHKV gemachten Deck- und Wurfangaben sind die Besitzer der beteiligten Hunde / Katzen allein verantwortlich. Falschangaben sind strafbar und werden auf Antrag des Vereines strafrechtlich verfolgt.
Über die Höhe der Deckentschädigung ist vor dem Decken eine Einigung (schriftlicher Vertrag wird empfohlen) zu erzielen, ebenso über das Vorgehen beim Leerbleiben einer Hündin / Katze
Der Besitzer der Hündin / Katze ist verpflichtet, spätestens 10 Wochen nach dem Decktag dem Deckrüdenbesitzer Mitteilung über Erfolg oder Misserfolg der Bedeckung zu machen.
Der Deckrüdenbesitzer hat den Deckschein auszufüllen und die Deckangaben zu unterschreiben.
Wird eine Hündin / Katze (in Ausnahmefällen) von zwei verschiedenen Rüden / Kater gedeckt, ist vor Ausstellung der Ahnentafeln dem ZBA mittels DNA-Test aller Welpen / Kitten nachzuweisen, welche Vaterschaft in den Ahnentafeln der betroffenen Welpen eingetragen werden kann.
Künstliche Besamung wird in den Durchführungsbestimmungen geregelt.
§6 Zuchttauglichkeit und Kontrolle:
Jedes Tier, das zur Zucht eingesetzt wird, muss vor der Verwendung zur Zucht, entsprechend diesen ZBB zuchttauglich sein, sowie der Zwingerschutz für die Zuchtstätte des Züchter genehmigt sein.
Die Zuchttauglichkeit kann von einem Verbandszuchtwart oder auf einer Ausstellung auch von einem Zuchtschaurichter bestätigt werden.
Unsere Züchter der betreffenden Rassen unterwerfen sich diesen strengen Richtlinien und garantieren so ein Höchstmaß an verantwortungsvoller Zucht. Grundsätzlich wird empfohlen, nur mit Hunden / Katzen zu züchten, die bei vorgelegten Gutachten HD-frei bzw. maximal auf einer Seite HD-Übergangsform haben. Nur der Zuchtbeirat kann entscheiden, ob z.B. „Probewürfe“ mit einer leicht HD-Hündin mit einem HD-freien Hund zugelassen werden. In diesem Fall muss der Hündinnenbesitzer mit seinen Kaufverträgen der Welpen sicherstellen, dass 100 % der in dem Probewurf gefallenen Welpen HD-geröntgt werden und die HD-Befunde der entsprechenden Welpen an den Züchter/das ZBA senden, um über eine weitere Zuchtzulassung entscheiden zu können.
Der ED-Befund soll bei den vorgeschriebenen Rassen "0" - also "frei" - sein.
Bei Befunden mit "1" - also leichter Arthrose - sollen die sonstigen Gesundheitsbefunde unbedenklich sein, sowie generell nur eine Verpaarung mit einem ED-freien Partner erfolgen. Bei allen Sonder- und Einzelgenehmigungen ist die Wurfabnahme durch einen Zuchtwart unabdingbar und darf nicht durch einen Tierarzt ersetzt werden.
Eine PRA- (progressive Retina Atrophie) Untersuchung wird für die zu PRA neigenden Rassen vorgeschrieben und ist in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen geregelt.
PL-Befunde (Patellaluxation) sind für Rassehunde bis 40 cm Widerrist sowie für weitere anfällige Rassen Pflicht. Die entsprechende Rassenliste regelt die Durchführungsbestimmung dieser ZBB.
Die entsprechenden Untersuchungsbefunde der Hunde / Katzen sind durch den Züchter bei der Beantragung von Zuchtnachweisen/Ahnentafeln/Ahnenpass beizubringen.
Weitergehende Untersuchungsbefunde werden in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen für die jeweilige Rasse geregelt. In den jeweiligen Durchführungsbestimmungen, die für jede Rasse über den Zuchtbeirat abrufbar sind, werden alle weitergehenden Befundanforderungen geregelt, die im Interesse einer gesunden Zucht der jeweiligen Rasse stehen. In einigen Rassen kann das z.B. der zusätzliche Keilwirbelbefund, der Herzultraschall oder auch Willebrandtest u.v.m. sein. Genaue Einzelregelung fragen Sie bitte immer vor Zuchtverwendung ab.
Der Zuchtwart hat jeden Wurf zu kontrollieren und die Wurfkontrolle und Wurfabnahme im Wurfmeldeschein zu bestätigen. Alle Welpen / Kitten sind im Wurfmeldeschein mittels Eintragung der Chipnummer jedes einzelnen Welpen gesondert aufzuführen.
Die Wurfabnahme erfolgt nur mit gechipten Welpen. Sind die Welpen/ Kitten noch nicht durch den Tierarzt gechipt und verfügt der Zuchtwart über die entsprechende Befähigung, kann dieser die Welpen vor Ort chippen. Chipeinsetzungen dürfen nur Zuchtwarte vornehmen, die sich explizit dafür ausweisen können. Sind die Welpen noch nicht gechipt, muss der Zuchtwart ansonsten die Wurfabnahme und Protokoll verweigern.
Sollte im Umkreis von 250 km zum Züchter kein Zuchtwart durch den Verband benannt werden können, kann die Wurfabnahme evtl. durch einen Tierarzt (nur in Absprache mit dem ZBR) erfolgen. Mit Unterstützung des ZBA werden auf Antrag des Züchters auch Zuchtwarte von befreundeten Vereinen mit der Abnahme von Würfen beauftragt/genehmigt.
Wir empfehlen allerdings dringend, die Inanspruchnahme eines Zuchtwarts des Vereins, auch wenn dieser etwas weiter entfernt ist, um Nachfragen zu vermeiden. Der Züchter sollte sich unbedingt vor Inanspruchnahme eines Tierarztes mit dem zuständigen Zuchtwart und/oder mit dem Vorstand in Verbindung setzen und klären, ob nicht doch eine Wurfabnahme durch einen weiter entfernt wohnenden (und somit mehr km-Gebühren verursachenden) Zuchtwart möglich ist. Im Einzelfall kann der Züchter (bei Entfernungen von über 250 km) auch mit dem Zuchtwart von den ZBB und der Gebührenordnung abweichende Pauschalleistungen vereinbaren, zu denen allerdings der Zuchtwart nicht verpflichtet ist. Erfahrungsgemäß werden die Bestätigungen durch Tierärzte von anderen Züchtern eher kritisch gesehen, weil diese sehr wohl den Gesundheitszustand des Tieres attestieren können, aber kaum fundiertes Wissen über die einzelnen Hunderassen und deren gefordertes Erscheinungsbild haben.
Die Bestätigung zur rassereinen, kontrollierten Zucht kann daher nur durch einen Zuchtwart erfolgen.
Weitere Bestimmungen zu diesem Themenbereich erfolgen in § 9 dieser ZBB.
Der Züchter hat jeden Wurf unverzüglich dem DHKV oder dem zuständigen Zuchtwart mitzuteilen. Die Kontrolle des Wurfes, der Hündin / Katze und der Aufzucht ist dem DHKV oder dessen Beauftragten uneingeschränkt zu ermöglichen.
Würfe einer im Verband geführten Hündin / Katze, die durch Kaiserschnitt erfolgen mussten, sind unverzüglich durch den Züchter an das ZBA zu melden.
Es besteht generelle Meldepflicht für Kaiserschnitt alle Hündinnen der Vereinsmitglieder des DHKV. Sofern eine Hündin / Katze ein zweites Mal gemeldet, also mit Kaiserschnitt entbunden werden muss, erlischt mit dem Tag der Meldung die Zuchttauglichkeitsbestätigung für diese Hündin / Katze. Diese Hündin / Katze darf in keinem Fall weiter zur Zucht verwendet werden.
Die Impfbescheinigungen der Schutzimpfungen der Welpen durch den Tierarzt und der Nachweis über Maßnahmen zur Entwurmung der Hündin und der Welpen sind dem Zuchtwart auf Verlangen vorzulegen und generell durch den Züchter zu dokumentieren.
§7 Ahnentafel:
Die Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise und beurkunden die Rasse und alle anderen Angaben der Welpen / Kitten. Der Inhalt der Ahnentafel muss mit den Eintragungen in das Zuchtbuch des DHKV übereinstimmen.
Die Ahnentafeln für die Welpen / Kitten haben nur im Original Gültigkeit und müssen die Unterschrift des DHKV–Zuchtbuchamtes im Original, sowie den Siegeleindruck bei der Züchteradresse, dieser Ahnentafel tragen.
Die ausgegebenen Ahnentafeln des DHKV bleiben immer im Eigentum des DHKV. Der DHKV übersendet diese Ahnentafeln nach Zahlung der Ausstellungsgebühr der Ahnentafeln zwar an den Züchter, der Züchter begleicht mit der Rechnung jedoch lediglich die Gebühr für die Ausstellung der Ahnentafeln. Er erwirbt kein Eigentumsrecht an der Ahnentafel seiner Welpen! Das Besitzrecht an der Ahnentafel hat immer der jeweilige Besitzer des Hundes.
Eine Umschreibung der Ahnentafeln des DHKV auf einen anderen Verein, Verband oder Club ist ausdrücklich untersagt.
Ein Eigentumswechsel ist in die Ahnentafel auf der entsprechenden Seite der Ahnentafel einzutragen und vom Vorbesitzer/ Züchter zu bestätigen.
Dem Antrag auf Ausstellung von Ahnentafeln sind unbedingt nachstehende Unterlagen beizufügen:
das Original der Ahnentafel des jeweiligen Zuchttieres (zum Eintragen des Wurfes),
eine Kopie der Ahnentafel des Deckrüden / Deckkater,
DNA-Befunde/Nachweise des Deckrüden/Kater und der Hündin/Katze in Kopie
Untersuchungsbefunde des Rüden/Kater und der Hündin/Katze
Zuchttauglichkeitsbestätigung (in Kopie od. Ahnentafel) des Rüden/Kater und der Hündin/Katze
der vom Züchter unterzeichnete Wurfmeldeschein
der vom Züchter und Deckrüdenbesitzer unterfertigte Deckschein
Bewertungen, Titel und Siege werden nur in die Ahnentafel eingetragen, wenn diese im Wurfmeldeschein angeführt oder Kopien der Urkunden beigelegt sind.
Die Zuchttiere können auch Ahnentafeln anderer anerkannter Vereine haben.
§8 Zuchtbuch:
Für die Eintragungen in das Zuchtbuch (im weiteren Text kurz als ZB benannt) des DHKV müssen vom Züchter mindestens drei Generationen bei den Vorfahren mittels vom DHKV anerkannten Ahnentafeln oder vollständigen Registerkarten nachgewiesen werden.
Das Zuchtbuch wird verbandsintern geführt. Es wird elektronisch und in Printform nachweisbar hinterlegt. Auskünfte aus dem ZB erhalten nur die beteiligten Züchter.
Eine Weitergabe von Daten an Dritte, auch Welpenkäufer, erfolgt nur, wenn der Züchter dieser - im Einzelfall auf Nachfrage - zustimmt. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen befreit der Züchter bereits jetzt das ZBA von der Verschwiegenheitspflicht.
Soweit dieser oben genannte Nachweis der Vorfahren nicht erbracht werden kann, wird für den jeweiligen Wurf eine Registerkarte (Ahnennachweis) ausgestellt. Hunde mit einer Registerkarte können ab der vierten Generation wieder in das Zuchtbuch eingetragen werden.
Das Anrecht auf Eintragung in das ZB des DHKV haben nur Mitglieder des DHKV. Für Registerkarten wurden entsprechende Durchführungsbestimmungen erlassen.
In der Regel soll die Einreichung für die Ahnentafeln der Welpen / Kitten (Wurfmeldeschein) und die Eintragung in das Zuchtbuch des DHKV ab der 8. Lebenswoche bei Welpen erfolgen und ab der 12. Woche bei Kitten erfolgen.
Eine Chipkennzeichnung der Welpen/Kitten und Eintragung in den EU-Heimtierpass ist entsprechend dem neuen Tierschutzgesetz Pflicht.
Ab sofort müssen beim ZBA durch den Züchter die Kopien der DNA Testbefunde eingereicht werden. Tätowierungen werden seit diesem Zeitpunkt nicht mehr anerkannt und toleriert.
Die Chipkennzeichnung ist in den Wurfmeldeschein einzutragen. Die Chipnummern sind dem Zuchtbuchamt mitzuteilen und werden in das ZB und in die Ahnentafel eingetragen.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dürfen die Welpen frühestens nach Vollendung der achten Lebenswoche abgegeben werden und Kitten frühestens ab der 12. Woche.
Die Gebühren für die Eintragung in das Zuchtbuch, das Ausfertigen der Ahnentafeln sowie Wurf- und Zwingerbesichtigungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten, trägt der Züchter.
Diese Kosten werden vom Vorstand jeweils für ein Jahr in der Gebührenordnung des Verbandes festgelegt.
§9 Verfahren:
Diese ZBB können bei Bedarf vom Verbandsvorstand ergänzt oder geändert werden. Jede Änderung wird den Züchtern kostenfrei zugeschickt und hat erst danach Gültigkeit. Auf Anforderung werden jedem Verbands-/Vereinsmitglied die gültigen ZBB zugeschickt.
Verstöße gegen die ZBB, insbesondere Verstöße gegen den Tierschutz, schlechte Haltung und Behandlung der Rassehunde, Behinderung oder gar Verweigerung der Kontrollen der Zucht und/oder des Zwingers durch Verbandsfunktionäre oder Zuchtwarte, können von der Verbandsleitung des DHKV mit einer Verwarnung, einer Geldstrafe, dem befristeten oder dem totalen Zuchtverbot und dem Ausschluss aus dem DHKV geahndet werden. Eine eventuelle Verbandsstrafe richtet sich nach der Art des Vergehens.
Gegen die Vereinsstrafe kann laut Satzung Einspruch beim Zuchtbeirat oder dem Vorstand des DHKV erhoben werden.
Steht der Züchter beim Verband oder den Mitgliedsvereinen des Verbandes mit Zahlungen im Rückstand, werden Ahnentafeln des DHKV erst nach vollständigem Ausgleich der offenen Forderungen an den Züchter (per Nachnahme) versendet.
Alle Angaben in den entsprechenden Papieren und Kopien haben wahrheitsgemäß zu erfolgen. Falschangaben und unerlaubte Korrekturen sind strafbar und werden durch den DHKV zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt.
Bei erwiesenen Falschangaben werden entsprechende Papiere ersatzlos eingezogen und die betroffenen Tiere erhalten ein durch den DHKV in geeigneter Form zu veröffentlichendes Zuchtverbot innerhalb des DHKV auferlegt.
Das Eigentumsrecht und damit auch das Einzugsrecht jeder durch den DHKV ausgestellten Ahnentafel, Ahnennachweis, Nachweisheftes des DHKV bleibt (ohne jede weitere gerichtliche Feststellung bei Verstößen gegen die Vereinssatzung, die ZBB und deren Durchführungsbestimmungen) beim DHKV. Entsprechende Kosten für erforderliche Beitreibung sind vom verantwortlichen Züchter zu übernehmen.
Diese ZBB treten mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft. Die Veröffentlichung im Internet erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, eine Haftung wird ausgeschlossen. Druckfehler bitten wir zu entschuldigen. Die aktuelle Zuchtbuchbestimmung vom 01.01.2023 erhalten Sie auf Anforderung.
Gezeichnet:
Vorstand des Deutschen Hunde-Katzen Verein